§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Metzinger Bongert-Bad“.
2. Er hat seinen Sitz in Metzingen (Baden-Württemberg).
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) ideelle, finanzielle und organisatorische Unterstützung des Ganzjahresbades am Bongertwasen („Metzinger Bongert-Bad“),
b) Beschaffung und Weiterleitung von Geld- und Sachmitteln,
c) Unterstützung, Entwicklung und Förderung von Angeboten, Projekten und Maßnahmen rund um den Badebetrieb,
d) Durchführung eigener operativer Maßnahmen, Veranstaltungen, Aktionen und Projekte zur Förderung des Vereinszwecks,
e) Öffentlichkeitsarbeit, Information, Marketing und Bürgerbeteiligung,
f) Zusammenarbeit mit der Stadt Metzingen, kommunalen Unternehmen, Vereinen, Institutionen und weiteren Partnern,
g) Förderung von Schwimmen, Bewegung, Gesundheit, Prävention sowie sozialem und generationsübergreifendem Miteinander.
3. Der Verein kann seine Zwecke sowohl fördernd als auch operativ verwirklichen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO).
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Organisationen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen).
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.
5. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder Ziele des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit Beitragszahlungen im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitgliedschaft
6. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder um die Förderung des Metzinger Bongert-Bads verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
7. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
8. Die Ehrenmitgliedschaft ist lebenslang, sofern sie nicht aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt wird.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
2. Höhe, Staffelung, Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt.
3. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
4. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
5. Ehrenmitglieder sind lebenslang von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat,
4. die Kassenprüfer.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Wahl und Abberufung des Vorstands,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Genehmigung des Haushalts,
e) Beitragsordnung,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.
4. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a. dem/der Vorsitzenden,
b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem/der Schatzmeister/in,
d. dem/der Schriftführer/in.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. In den Vorstand wählbar sind nur Personen, die ihren Wohnsitz in Metzingen haben.
5. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist, dass die betreffende Person zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung, in der die Vorstandswahl erfolgt, seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen mit „Haupt- oder Nebenwohnsitz Metzingen“ gemeldet ist.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Beirat
1. Der Verein kann einen Beirat bilden.
2. Der Beirat berät den Vorstand in strategischen, fachlichen und konzeptionellen Fragen, insbesondere in Bezug auf:
a. Entwicklung des Ganzjahresbades,
b. operative Projekte und Veranstaltungen,
c. Kooperationen und Vernetzung.
3. Der Beirat hat keine Vertretungs- oder Entscheidungsbefugnis.
4. Zusammensetzung, Berufung und Arbeitsweise des Beirats regelt der Vorstand durch Beschluss.
§ 10 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
3. Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Kassenführung mindestens einmal jährlich.
4. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
2. Änderungen, die die Gemeinnützigkeit betreffen, dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Metzingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 15.04.2026 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.