Beitragsordnung Förderverein Metzinger Bongert-Bad

gemäß § 5 der Satzung

1 Zweck und Rechtsgrundlage

  1. Diese Beitragsordnung regelt die Erhebung, Höhe, Fälligkeit und Abwicklung der Mitgliedsbeiträge des Fördervereins Metzinger Bongert-Bad.
  2. Grundlage ist § 5 der Satzung.
  3. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, jedoch für alle Mitglieder verbindlich.
  4. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und kann durch diese geändert werden.

2 Grundsätze der Beitragserhebung

  1. Der Verein erhebt Jahresbeiträge zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zwecke.
  2. Die Beiträge dienen insbesondere:
    1. der Förderung des Metzinger Bongert-Bads,
    2. der Finanzierung von Projekten, Aktionen und operativen Maßnahmen,
    3. der Sicherstellung der laufenden Vereinsarbeit.
  3. Die Mitgliedsbeiträge stellen keine Gegenleistung für konkrete Leistungen dar.

3 Beitragsarten

Der Verein unterscheidet folgende Beitragsarten:

  1. Ordentlicher Mitgliedsbeitrag
  2. Ermäßigter Mitgliedsbeitrag
  3. Beitrag für juristische Personen / Organisationen
  4. Freiwilliger Förderbeitrag (über den Mindestbeitrag hinaus)

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

4 Beitragsklassen – natürliche Personen

Für natürliche Personen gelten folgende Beitragsklassen:

Beitragsklasse

Beschreibung

Jahresbeitrag

A1

Ordentliches Mitglied (Erwachsene)

EUR 24,00

A2

Ermäßigtes Mitglied (0-21 Jahre)

EUR 12,00

Die Voraussetzungen für eine ermäßigte Mitgliedschaft können vom Vorstand geprüft werden.

 

5 Beitragsklassen – juristische Personen

Juristische Personen, Unternehmen, Vereine und sonstige Organisationen leisten einen Jahresbeitrag gemäß den folgenden Kategorien:

Beitragsklasse

Beschreibung

Jahresbeitrag

B1

Firmen

EUR 50,00

B2

Institution / Verein / Organisation

EUR 50,00

 

6 Förderbeiträge

  1. Mitglieder – natürliche wie juristische Personen – können den Verein durch freiwillige Förderbeiträge über den jeweiligen Mindestbeitrag hinaus unterstützen.
  2. Förderbeiträge begründen keine zusätzlichen Mitgliedsrechte.

 

7 Ehrenmitglieder

  1. Ehrenmitglieder werden gemäß § 4 Abs. 6–8 der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.
  2. Ehrenmitglieder sind lebenslang von der Beitragspflicht befreit.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft begründet keine Beitragspflicht und keine finanziellen Verpflichtungen.

 

8 Fälligkeit und Zahlungsweise

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird jeweils zum 01.04. eines Kalenderjahres fällig.
  2. Der Beitrag wird grundsätzlich per SEPA-Lastschrift eingezogen.
  3. In begründeten Fällen (z. B. juristische Personen) kann der Vorstand alternative Zahlungsweisen zulassen.
  4. Bei unterjährigem Eintritt kann der Vorstand:
    1. den vollen Jahresbeitrag oder
    2. einen anteiligen Beitrag festlegen.

9 Mahnwesen / Beitragsrückstände

  1. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrags in Verzug, erfolgt mindestens eine Zahlungserinnerung.
  2. Bei fortbestehendem Rückstand können weitere Maßnahmen gemäß Satzung erfolgen.
  3. Rücklastschriftgebühren gehen zu Lasten des Mitglieds.

 

10 Beschluss, Inkrafttreten, Veröffentlichung

  1. Diese Beitragsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.04.2026 beschlossen.
  2. Sie tritt am 15.04.2026 in Kraft.
  3. Sie wird den Mitgliedern zugänglich gemacht (Webseite, Beitrittsunterlagen, Mitgliederversammlung).

Metzingen, 15.04.2026

Für den Vorstand:
Peter Flämig, 1. Vorsitzender 
Manfred Schmid, Stellvertretender Vorsitzender